Altersvorsorge - Finance Arts

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Altersvorsorge

Altersvorsorge
Altersvorsorge

Die Private Altersvorsorge ist der systematische Vermögensaufbau finanzieller Mittel für den Eintritt in das Rentenalter.
 
Doch wie viel Geld benötigt man eigentlich im Alter? Reicht das, was man in 30 - 40 Berufsjahren anspart, um weitere 30 Jahre lang davon zu leben? Wie viel muss man heute sparen, um seinen gewohnten Lebensstandard langfristig zu halten? Wie wirken sich die Besteuerung der Renten und die Inflation auf die monatlichen Einkünfte im Ruhestand aus? Und wie nutzt man alle steuerlichen Möglichkeiten - sowohl in der Ansparphase wie auch in der Entnahmephase im Ruhestand?
 
Eine solide Planung der Altersvorsorge ist eine Kernkompetenz unserer Tätigkeit. Dabei berücksichtigen wir Inflation und Steuern ebenso wie bestehende Renten- und Versorgungswerksansprüche, Betriebsrenten, private Lebens- und Rentenversicherungen, sonstige Geldanlagen, Immobilien und eventuelle Erbschaften.
 
Wir zeigen Ihnen, welche Vorsorgewege (z. B. Riester, Rürup, Privatrente, betriebliche Altersversorgung oder andere Geldanlagen) sich für Sie am meisten lohnen und beraten Sie bei einer breiten Streuung Ihrer Altersvorsorge, um Rendite, Sicherheit und steuerliche Aspekte optimal zu verbinden. Bereits vorhandene Kapitalanlagen werden auf Wunsch sorgfältig analysiert und auf Rendite, Risikostreuung, steuerliche Aspekte und ihre Eignung für die Altersvorsorge überprüft. Gern arbeiten wir dabei auch mit Ihrem Steuerberater zusammen.
 
Wünschen Sie eine Unterstützung bei der Umsetzung der Altersvorsorgeplanung, können wir Sie Dank unserer erstklassigen Produktpartner unabhängig und ganzheitlich bei der Auswahl der richtigen Partner und Produkte begleiten.

Private Renten                                     

Bei  dieser Altersvorsorge profitiert der Kunde über die gesamte Laufzeit  von der garantierten Mindestverzinsung der Sparbeiträge. Hinzu kommt die  Überschussbeteiligung, die die

Anlageform

Die Beiträge werden sicher angelegt und verzinst. Der Kunde profitiert über die gesamte Laufzeit von der garantierten Mindestverzinsung in Höhe von 0,25%  der Sparbeiträge. Hinzu kommt die Überschussbeteiligung, die die Rente  deutlich erhöhen kann. Die Anlage erfolgt nach dem Grundsatz der  Risikostreuung überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere, Hypotheken und Immobilien.

                                                                          
Leistungsformen / Auszahlung
 

Die klassische Rentenversicherung garantiert eine lebenslange  Altersrente, was bei der steigenden Lebenserwartung ein großer Vorteil  ist.

 
Flexible Auszahlung
  • lebenslange Rente
  • Kapitalauszahlung
  • Kombination aus beiden
  • Kapitalentnahme im Rentenbezug bei einigen Anbietern möglich
Todesfallleistung

vor Rentenbeginn

  • Beitragsrückgewähr – Rückzahlung der gezahlten Beiträge
  • Guthabenauszahlung – Auszahlung des Guthabens inkl.Überschüsse

ab Rentenbeginn

  • Rentengarantiezeit – Mindestzahldauer für die Rente. Bei Tod  innerhalb der Rentengarantiezeit erhält der Begünstigte die Leistungen  für die verbleibende Garantiedauer weiter in voller Höhe als Rente  ausbezahlt
  • Beitragsrückgewähr – eingezahlte Beiträge abzüglich bereits gezahlter garantierter Renten
Steuerliche Behandlung
In der Ansparphase

Die Erträge bleiben steuerfrei. Es wird keine Abgeltungsteuer einbehalten und es ist kein Freistellungsauftrag erforderlich.

Im Rentenbezug

Nur die sehr geringen Ertragsanteile sind  steuerpflichtig. Geht man beispielsweise mit 67 Jahren in Rente, bleiben  83% der Rente steuerfrei. Die restlichen 17% unterliegen dem – im Alter  meist günstigeren – persönlichen Steuersatz. Die tatsächliche  Steuerbelastung ist häufig nur minimal.

Die Tabelle zur Ertragsanteilbesteuerung:
 

Alter Rentenbeginn Ertragsanteil in % Alter Rentenbeginn Ertragsanteil in % Alter Rentenbeginn Ertragsanteil in %
0-1 59 38 39 64 19
2-3 58 39-40 38 65-66 18
4-5 57 41 37 67 17
6-8 56 42 36 68 16
9-10 55 43-44 35 69-70 15
11-12 54 45 34 71 14
13-14 53 46-47 33 72-73 13
15-16 52 48 32 74 12
17-18 51 49 31 75 11
19-20 50 50 30 76-77 10
21-22 49 51-52 29 78-79 9
23-24 48 53 28 80 8
25-26 47 54 27 81-82 7
27 46 55-56 26 83-84 6
28-29 45 57 25 85-87 5
30-31 44 58 24 88-91 4
32 43 59 23 92-93 3
33-34 42 60-61 22 94-96 2
35 41 62 21 97 1
36-37 40 63 20
Kapitalauszahlung

Bei der Kapitalauszahlung sind 50% der Erträge steuerfrei, wenn:

  • die Auszahlung nach dem 62. Geburtstag und
  • 12 Jahren Vertragslaufzeit erfolgt.
Erbschaftssteuer

                           

Bei der Privaten Rente lässt sich jede beliebige Person begünstigen.  Die Rente / Versicherungsleistung fällt dann im Todesfall nicht in die  Erbmasse, sondern direkt an den Begünstigten.

Basisrente                            

Auch bekannt als Rürup-Rente ist diese steuerlich geförderte

                                                                                       
Allgemeines

Als das Bundesverfassungsgericht am 06. März 2002 vorgegeben hat, die  unterschiedliche Besteuerung der Leistungen aus der gesetzlichen  Rentenversicherung und den Beamtenpensionen gleichzustellen, ist für den  Rentner wiederum eine neue Versorgungslücke entstanden.

Die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Regelung, dass nur  Beamtenpensionen versteuert werden müssen, die gesetzliche Rente jedoch  nicht, wurde gekippt. Denn seit dem Jahre 2005 ist daher nun geregelt,  dass mit einer Übergangsfrist von 35 Jahren, also bis zum Jahre 2040,  die gesetzlichen Renten komplett steuerpflichtig werden. Um diese neue  Versorgungslücke auszugleichen, hat der Gesetzgeber seit 2005 die sog.  Rürup- oder Basis-Rente eingeführt.           

Diese an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnte Versorgung  konnte ursprünglich ab 2005 mit 60% und bis 2025 jährlich um 2% steigend  steuerlich angesetzt werden. Im Zuge eines Grundsatzurteils des  Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung können jedoch Beiträge zur  Rentenversicherung und somit auch Rürup-Verträge ab 2023 zu 100%  steuerlich geltend gemacht werden. Die Rentenleistung aus dem Vertrag  darf jedoch nur eine lebenslange Rente vorsehen, darf nicht vor dem 62.  Lebensjahr beantragt werden und die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen  nicht vererbbar, beleihbar, kapitalisierbar oder veräußerbar sein. Art der  Altersversorgung eine zusätzliche E

Was ist die Rürup-Rente?

Die Rürup-Rente ist eine vom Staat geförderte Altersabsicherung.  Dieses Modell soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente die Grundlage  für ein finanzielles Auskommen im Alter bilden. Festgehalten ist dies im  Alterseinkünftegesetz 2005. Während der Staat die Beiträge zur  Rürup-Rente in der Ansparphase steuerlich fördert, müssen die  Auszahlungen im Alter versteuert werden. Allerdings wird es in vielen  Fällen so sein, dass aufgrund von Freibeträgen und einer geringeren geringeren Steuerprogression im Rentenalter nur minimale Steuerbeträge anfallen.

 

Warum fördert der Staat die private Altersvorsorge?

Da die gesetzliche Rentenversicherung keinen sorgenfreien Lebensabend  mehr garantieren kann, belohnt der Staat die Initiative zur privaten  Vorsorge durch Förderprogramme wie Riester und Rürup.


Für wen ist die Rürup-Rente geeignet?

 

Besonders zu empfehlen ist die Rürup-Rente für

 
  • Selbstständige mit hoher Steuerbelastung. Selbstständig Tätige  können weder die Riester-Rente noch die betriebliche Vorsorge für ihre  Altersabsicherung nutzen. Um ihnen aber dennoch einen Anreiz zur  privaten Rentenvorsorge zu verschaffen, hat der Staat das Rürup-Modell  entwickelt.
  • Besserverdienende Angestellte.
  • Ältere Anleger mit frei verfügbaren finanziellen Mitteln, zum Beispiel nach Auszahlung einer Lebensversicherung.
Welche Voraussetzung muss ein Rürup-Produkt erfüllen?

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Förderung an einige Bedingungen  geknüpft. So dürfen Rürup- Produkte ausschließlich als Rente und  frühestens ab dem 62. Lebensjahr ausbezahlt werden. Die Rürup-Rente ist

 
  • nicht beleihbar,
  • nicht vererblich,
  • nicht veräußerbar,
  • nicht übertragbar und
  • nicht kapitalisierbar.
 

Gibt es Ausnahmen für die Kapitalisierung?

 

Seit 01. Januar 2015 ist die Abfindung einer Kleinbeitragsrente  erlaubt. Dies ist möglich, wenn die Rente nicht mehr als ein Prozent der  jährlichen Bezugsgröße erreicht.

 

Für das Jahr 2023 gilt dabei ein Wert von 33,95 Euro (West) oder  32,90 Euro (Ost). Liegt die Monatsrente nicht über den genannten  Beträgen, können sich die Versicherten für eine Einmalzahlung  entscheiden. euerprogression im Rentenalter nur minimale Steuerbeträge anfallen. rgänzung zur gesetzlichen  Rentenversicherung.                                                                   

        
Was passiert, falls der Versicherte arbeitslos wird?

Solange der Kunde sich noch in der Ansparphase befindet, fließt der  angesparte Betrag nicht in die Berechnungen vom Arbeitslosengeld ein.  Die Rente ist also auch trotz vorübergehender Erwerbslosigkeit  gesichert. Der Kunde hat folgende Möglichkeiten: Die Aussetzung der  Zahlungen oder den Vertrag weiter besparen.

Kann eine Rürup-Rente gepfändet werden?

Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In  der Rentenphase kann jedoch der über den gesetzlichen Pfändungsgrenzen  liegende Teil gepfändet werden.

 
Was passiert mit den eingezahlten Beiträgen im Todesfall?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass grundsätzlich keine Leistung im  Todesfall erfolgt. In der Regel bieten die Versicherer für die  Ansparphase jedoch eine Beitragsrückgewähr an. Diese wird dann als  Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die versorgungsberechtigten Kinder ausgezahlt.

Wie kann ich meine Hinterbliebenen absichern?

Für den Fall des Todes vor dem Beginn der Rentenzahlung, kann  tarifabhängig eine Rentenzahlung für die Versorgungsberechtigten  vereinbart werden. Für die Zeit der Rentenzahlung können ebenfalls  Todesfallleistungen als Hinterbliebenenrenten vereinbart werden. Dabei  muss man unterscheiden zwischen einer Rentengarantiezeit und der  Kapitalgarantie.

  • Rentengarantiezeit
    Die Hinterbliebenenrente wird aus dem noch zur Verfügung stehenden  Kapital gebildet. Diese ergibt sich aus den noch ausstehenden Renten bis  zum Ende der Rentengarantiezeit.
  • Kapitalgarantie
    Die Hinterbliebenenrente wird aus dem zum Rentenbeginn zur Verfügung  gestandenem Kapital abzüglich der bereits gezahlten Renten gebildet
Wer ist versorgungsberechtigt bzw. an wen kann eine Todesfallleistung ausgezahlt werden?

Versorgungsberechtigte im Sinne des Gesetzes sind bei der Rürup-Rente  nur der Ehepartner und Kinder der versicherten Person, für die ihr zum  Zeitpunkt des Todes Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6  EStG zugestanden hätte. Die bei Tod fällige Versicherungsleistung wird  als Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente)  monatlich gezahlt. Als Witwen-/Witwerrente lebenslang, als Waisenrente  längstens für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für die  Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt sind.
Manche Versicherer bieten eine sogenannte „freie Vererbbarkeit“ an. Hier  läuft im Hintergrund eine Risikozusatzversicherung mit, die  gewährleistet, dass auch nicht versorgungsberechtige Personen, wie z. B.  der Lebenspartner, eine Todesfallleistung erhalten.      

Steuerliche Förderung
Wie hoch sind die begünstigten Beiträge für den Sonderausgabenabzug?

Abzugsfähige Sonderausgaben sind Beiträge von jährlich bis zu  26.587,80 Euro (bei Verheirateten bis zu 53.055,60 €), abzüglich der  Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Abziehbarkeit der  Beiträge war für den Übergangszeitraum von 2005 bis 2022  eingeschränkt. Während der Staat die Basis-Rente in der Ansparphase  steuerlich fördert, müssen die Auszahlungen im Alter versteuert werden.  Allerdings wird es in vielen Fällen so sein, dass aufgrund von  Freibeträgen und einer geringeren Steuerprogression im Rentenalter nur  minimale Steuerbeträge anfallen.

 

Gibt es einen maximalen Förderbetrag?

Ja, der Staat fördert bis zu einem Höchstbetrag von:

  • 26.587,80 € für Alleinstehende
  • 53.055,60 € für Ehepaare
Wie hoch ist der maximal absetzbare Betrag in 2023?

Im Jahr 2023 können maximal 26.587,80 €/53.055,60 € (Ledige/Verheiratete) bei der Steuer geltend gemacht werden.

 

Beiträge, die darüber liegen, werden steuerlich nicht berücksichtigt,  erhöhen jedoch die Gesamtleistung des Versicherungsvertrages. Die  Förderquote liegt seit 2023 bei 100%. Dies bedeutet, dass Rürup-Beiträge  in voller Höhe abzugsfähig sind.

Wird der Prozentsatz des absetzbaren Teils zum Jahr des Abschlusses festgeschrieben?

Nein.

 
Sind Beiträge zur Rürup-Rente zusätzliche Sonderausgaben?
 

Ja, seit Anfang des Jahres 2006 können die Beiträge zur Rürup-Rente  als separater Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung geltend gemacht  werden. Die bestehenden Abzugsmöglichkeiten für private  Vorsorgeaufwendungen z.B. für Kranken-, Haftpflicht-, Pflege- und  Rentenversicherungsbeiträge (Abschluss vor 2005) bleiben zusätzlich  bestehen. Daher ist die Rürup-Rente für Freiberufler und Selbstständige  besonders attraktiv. Für sie ist dies oftmals die einzige Anlageform, um  steuervergünstigte Altersvorsorge zu betreiben.

Betriebliche Altersvorsorge
                                        

Die  bAV wird ein immer wichtigeres Instrument zur Altersvorsorge. Durch die  staatliche Förderung ist sie für alle Arbeitnehmer interessant und  aufgrund des Fachkräftemangels auch für Firmen ein interessantes  Instrument zur Bindung u

                                                                               
        
                                                                                                                                           
            
Allgemeines
 

Eine Direktversicherung (auch: Firmendirektversicherung, abgekürzt  oft FID) ist nach dem deutschen Arbeits- und Steuerrecht eine  Lebensversicherung, welche der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) für  seinen Arbeitnehmer (versicherte Person) bei einem in Deutschland  zugelassenen Versicherer abschließt. Bezugsberechtigt sind der  Arbeitnehmer und/oder dessen Hinterbliebene.

 
Bezugsgrenzen zur Sozialversicherung
 

Beitragsbemessungsgrenzen Rentenversicherung (allgemein) (West/Ost)

 
Jahr 2022 Jahr 2023
Pro Jahr 84.600 EUR (West) 81.000 EUR (Ost) 87.600 EUR (West) 85.200 EUR (Ost)
Pro Monat 7.050 EUR (West) 6.750 EUR (Ost) 7.300 EUR (West) 7.100 EUR (Ost)
Beitragssatz 18,6% 18,6%
4% BBG West 282 EUR 292 EUR    
8% BBG West 564 EUR 584 EUR
Freibetrag GKV 164,50 EUR 169,75 EUR
 
Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
 

Hier findest du das komplette Betriebsrentengesetz.

 
Was ist eine Entgeltumwandlung?
 

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Gehalts nicht bar  ausgezahlt, sondern in eine betriebliche Altersversorgung investiert. Es  gilt hier der §3 Nr. 63 EStG, wonach die Beiträge (vom Brutto des AN  abgeführt) bis zu 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West, allgemein) der  Rentenversicherung (2023= Max. 292€/Monat) steuer- und  sozialversicherungsfrei sind.

 

Mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1. Januar 2018  wurde das steuerfreie Beitragskontingent auf 8 % (2023= max. 584€/  Monat insgesamt) der Beitragsbemessungsgrenze angehoben. (Achtung bei  Altverträgen nach 40b EStG)

 

Es kann zum Beispiel auch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bzw. eine Erfolgsbeteiligung in eine Betriebsrente umgewandelt werden.

         
              
    
                                  
                    
                                                                               
        
                                                                                                                                           
            
Ab wann kann über die Leistungen verfügt werden?
 

Neue Verträge in der bAV können frühestens mit dem 62. Lebensjahres  Leistungen beziehen. Verträge mit einem Vertragsbeginn vor dem  31.12.2011 können frühestens mit 60 Jahren die Leistungen beziehen.  Diese Anhebung des frühestmöglichen Renteneintrittsalters von 60 auf 62  Jahren für die steuerlich geförderte Altersversorgung steht im  Zusammenhang mit der schrittweisen Erhöhung der Regelaltersgrenze in der  gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre.

 
Was geschieht bei Arbeitslosigkeit?
 
  • Keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) in der Ansparphase.
  • private Weiterführung
  • beitragsfrei stellen
 
Was passiert während der Elternzeit oder längerer Krankheit?
 
  • private Weiterführung
  • beitragsfrei stellen
         
              
    
                                  
                    
                                                                               
        
                                                                                                                                           
            
Die betriebliche Altersversorgung
 

Definition

 

In der betrieblichen Altersversorgung können folgende Leistungen abgesichert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG):

 
  • wegen Alters
  • wegen Invalidität
  • zur Absicherung Hinterbliebener
 

Leistungen aus Direktversicherungen sind seit Einführung des Gesetzes  zur Modernisierung der Krankenversicherung (GMG) für gesetzlich und  freiwillig Krankenversicherte grundsätzlich zur KVdR beziehungsweise GKV  mit dem vollen Beitrag krankenversicherungspflichtig (Freibetrag (KV) /  Freigrenze (PV) für Pflichtversicherte 164,50 EUR).

 

Dies gilt nur für den betrieblich veranlassten Teil einer  Direktversicherung, nicht jedoch für den Teil, der nach betrieblichem  Ausscheiden und privater Fortführung anfällt. Rückt beim  Arbeitgeberwechsel ein neuer Arbeitgeber in die Position des  Versicherungsnehmers, verbleibt es bei der betrieblichen Veranlassung  der versicherungspflichtigen Beiträge. Dies gilt auch für die  gesetzliche Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI).

 

Eine betriebliche Altersversorgung kann auch Nicht-Arbeitnehmern (z.  B. Handelsvertretern) aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen  zugesagt werden. Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer  Kapitalgesellschaft. Einzelunternehmen sind jedoch ausgeschlossen.

 

Merkmale:

  • Rechtsgrundlage der Leistungen ist eine Versorgungszusage
  • Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
  • Leistungen müssen Arbeitnehmern zugesagt werden
  • Anlass für die Zusage der Leistungen ist ein Arbeitsverhältnis                                                                                                                                  
Gründe für betriebliche Altersversorgung

Aus den Medien ist bekannt, dass die gesetzlichen Rentenansprüche der  zukünftigen Rentner nicht mehr ausreichen werden, um deren gewohnten  Lebensstandard zu halten.

 

Um diese so genannte "Versorgungslücke" zu schließen und den heutigen  Arbeitnehmern finanzielle Einbußen im Alter zu ersparen, setzt der  Staat zunehmend auf die Eigeninitiative der Arbeitnehmer. Zur Motivation  bzw. entsprechenden Förderung dieser Eigeninitiative hat der  Gesetzgeberbedeutsame Änderungen mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG)  u.a. im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgenommen.

 

Allein mit dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG  wurde eine wesentliche Grundlage zur Förderung der betrieblichen  Altersversorgung geschaffen.

Mögliche Gründe für die Einrichtung aus Sicht des Arbeitgebers

  • neue Fachkräfte werden leichter geworben
  • Reduzierung der Lohnnebenkosten
  • Mitarbeitermotivation durch Transparenz der Ansprüche, die der Mitarbeiter erwirbt
  • qualifizierte Mitarbeiter werden an das Unternehmen gebunden
  • Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung

aus Sicht des Arbeitnehmers

  • Verlagerung der Versteuerung in eine Lebensphase mit i. d. R. niedrigerer Steuerbelastung
  • effektiver Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung
  • Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich
 

im Vergleich zu privaten Altersvorsorgeverträgen (je nach Konstellation)

  • Steuervorteile
  • Sozialversicherungsbeitragsersparnis
  • Sicherheit bei der Produktwahl (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers)
  • Beiträge oder Teilbeiträge werden durch den Arbeitgeber (mit-)finanziert
  • Übernahme der Vertragspflichten und -obliegenheiten durch den Arbeitgeber
  • Günstige Vertragskonditionen (Rahmen- oder Kollektivverträge)
  • Vereinfachte Gesundheitsprüfung  Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
 

Steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gelten nur dann als  Betriebsausgaben, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt und der  Arbeitnehmer sein erstes Dienstverhältnis beim Unternehmen hat. Für  Einzelunternehmer sind Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung  nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Betriebliche Veranlassung
Um die Aufwendung für die betriebliche Altersversorgung steuerlich als  Betriebsausgaben geltend zu machen, muss sie betrieblich veranlasst  sein. Eine nicht betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn Arbeitgeber  und Arbeitnehmer dieselbe Person sind oder in persönlicher Beziehung  zueinanderstehen. Das ist insbesondere bei  Gesellschafter-Geschäftsführern und des Öfteren bei mitarbeitenden  Familienangehörigen der Fall.


Nachweis der Ernsthaftigkeit
Dass eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet werden soll, muss ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart werden, d. h. eine Versorgungszusage bedarf z. B. stets der Schriftform.

Grundsatz der Gleichbehandlung
Der im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu  berücksichtigen. Dieser bedeutet, dass der Arbeitgeber allen  Arbeitnehmern mit dem gleichen objektiven Merkmal die gleiche Zusage  erteilen muss.

 

Angemessenheit dem Grunde nach
Eine betriebliche Altersversorgung wird z. B. auch für den  mitarbeitenden Ehegatten nur dann anerkannt, wenn im so genannten  "Internvergleich" einem "familienfremden" Arbeitnehmer mit gleichem  objektivem Merkmal die gleiche Zusage erteilt worden wäre. Ist ein  Internvergleich nicht möglich, da es keine weiteren Mitarbeiter mit  diesem objektiven Merkmal gibt, werden die Beiträge steuerlich  anerkannt, wenn der Arbeitgeber eine gleichartige Versorgung auch  familienfremden Arbeitnehmern erteilt hätte.

Angemessenheit der Höhe nach
Die Beiträge dürfen zusammen mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt nicht  zu einer überhöhten und damit unangemessenen Versorgung führen - i. d.  R. kann man sich an der sog. 75 %-Grenze orientieren.

 

75 %-Grenze im Sinne der BFH-Rechtsprechung (s.  BMF-Schreiben v. 03.11.2004, s. Anhang): Es ist i. d. R. nicht von einer  sog. Überversorgung auszugehen, wenn die zu erwartenden Leistungen 75 %  der letzten Aktivbezüge i. S. des § 2  Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) nicht überschreiten.

 

Die zu erwartenden Leistungen sind:

  • Die insgesamt zugesagten Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung (alle)
  • zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für Versorgungsleistungen über Direktversicherung, Pensionsfonds und  Pensionskasse gem. § 3 Nr. 63 EStG können uneingeschränkt bis zu 4 % der  BBG genutzt werden, ohne eine Überversorgung zu provozieren.

Versorgungsberechtigte Hinterbliebene
Eine Versorgung im Todesfall wird nur dann als betriebliche  Altersversorgung steuerlich anerkannt, wenn die Leistung an  Hinterbliebene im engeren Sinne erbracht wird, d. h. an

  • den überlebenden Ehegatten, mit dem der Mitarbeiter zum Zeitpunkt  des Todes in gültiger Ehe gelebt hat, den ehemaligen Ehegatten oder den  eingetragenen Lebenspartner,
  • eine namentlich benannte Person, mit der der Arbeitnehmer im selben  Haushalt in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt oder eine nicht  eingetragene Lebenspartnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt führt,
  • die Hinterbliebenen Kinder im Sinne des § 32 EStG bzw. an rechtlich  gleichgestellte Kinder: Dazu zählen sowohl eigene Kinder als auch  Pflege-, Stief und faktische Stiefkinder, die namentlich in der  Versorgungsvereinbarung genannt werden müssen. Faktische Stiefkinder  sind Kinder des/r Lebensgefährten/in des Arbeitnehmers und leben in  dessen Haushalt. Entsprechendes gilt für Enkelkinder im Haushalt der  Großeltern.
  • eine namentlich benannte dritte Person in Höhe des gesetzlichen Sterbegelds.
 

Liegt eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine nicht eingetragene  Lebenspartnerschaft vor, muss der Arbeitnehmer spätestens zu Beginn der  Auszahlung der Hinterbliebenenleistung den Lebensgefährten namentlich  benennen und schriftlich versichern, dass eine gemeinsame  Haushaltsführung vorliegt.

Zusagearten                                                                   
Leistungszusage

Bei einer reinen Leistungszusage wird die Höhe der Leistung unabhängig vom erforderlichen Finanzierungsaufwand konkret benannt.

Beitragsorientierte Leistungszusage

Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine  Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung  umzuwandeln. (§1 BetrAVG, Abs. 2, Satz 1)

Beitragszusage mit Mindestleistung

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Beiträge zur Finanzierung der  betrieblichen Altersversorgung zu zahlen und für die Leistungen der  Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf  Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge zuzüglich daraus erzielter  Erträge), mindestens jedoch die Summe der zugesagten Beiträge (soweit  sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich  verbraucht wurden) zur Verfügung zu stellen. (§1 BetrAVG, Abs. 2, Satz  2)      

Entgeltumwandlung
Definition

Bei einer Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung werden zukünftige  Gehaltsteile in einen wertgleichen Anspruch auf betriebliche  Altersversorgung umgewandelt. Durch den Gehaltsverzicht mindert sich die  aktuelle Steuerbelastung und ggf. auch die Sozialabgabenlast. Im  Rentenalter sind die Einkünfte i. d. R. geringer als in der Zeit des  aktiven Erwerbslebens, so dass sich auch hier meist eine geringere  Steuerbelastung ergibt.

Höhe des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung

Alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten  Arbeitnehmer haben seit dem 01.01.2002 Anspruch darauf, Teile ihres  Gehalts von jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der  gesetzlichen Rentenversicherung West, in eine betriebliche  Altersversorgung umzuwandeln (§ 1 a BetrAVG). Der  Mindest-umwandlungsbetrag den der Arbeitgeber verlangen kann, beläuft  sich auf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 (1) SGB IV. Die  Entgeltumwandlung kann über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds  oder eine Pensionskasse durchgeführt werden. In gegenseitigem  Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine  Entgeltumwandlung auch über eine Unterstützungskasse oder mittels einer  Pensionszusage vorgenommen werden.

Nur zukünftige Gehaltsteile dürfen umgewandelt werden

Das umzuwandelnde Gehalt darf dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen  sein, d. h. auf das im Laufe des Jahres bereits erdiente Weihnachtsgeld  kann noch im Oktober zu Gunsten einer Zusage verzichtet werden, wenn es  im November zur Auszahlung kommt.

Tarifvorbehalt

Entgeltumwandlung aus Tariflohn kann nur erfolgen, wenn diese  Möglichkeit im Tarifvertrag vorgesehen bzw. zugelassen ist. Ohne diese  so genannte Tariföffnungsklausel ist eine  abgeschlossene Umwandlungsvereinbarung über tarifliches Gehalt  unwirksam. Außertarifliche Bestandteile können jedoch in jedem Fall  umgewandelt werden. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer können  grundsätzlich Entgelt in betriebliche Altersversorgung umwandeln. Dies  gilt auch, wenn innerhalb des Arbeitsvertrags Bezug auf tarifliche  Bestimmungen genommen wird, Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch nicht  den Tarifparteien angehören.

 

Daher gilt: Der Tarifvertrag ist stets vor Einrichtung einer bAV zu prüfen!

Bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen

Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits eine  Entgeltumwandlung für seine Arbeitnehmer eingerichtet, so ist diese in  den 4 %-igen Entgeltumwandlungsanspruch einzurechnen.                       

Unverfallbarkeitsregelung     
Dem Grunde nach

Arbeitgeberfinanziert

Die Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit dem Grunde nach richten sich nach dem Datum der erstmaligen Erteilung der Zusage:

 
Datum der Erteilung Voraussetzung
Ab 01.01.18 Mindestalter 21 und 3 Jahre Zusagedauer
01.01.09 bis 31.12.08 Mindestalter 25 Jahre und 5 Jahre Zusagedauer
01.01.01. bis 31.12.08 Mindestalter 30 und 10 Zusagedauer
Vor dem 31.12.00
Mindestalter 35 Jahre und 10 Jahre Zusagedauer oder Mindestalter 35 Jahre, 3 Jahre Zusagedauer und 12 Jahre Betriebszugehörigkeit

Arbeitnehmerfinanziert

Der Höhe nach

Ratierliches Verfahren
Die Höhe des Rentenanspruchs bei Ausscheiden mit unverfallbarer  Anwartschaft wird mittels des ratierlichen Verfahrens  (m-/n-tel-Verfahren oder pro-rata-temporis-Verfahren) gemäß § 2 Abs. 1  BetrAVG ermittelt. Dieses Verfahren kann in allen fünf  Durchführungswegen angewendet werden.

(Tatsächliche Betriebszugehörigkeit(m) X ursprüngliche Versorgungszusage) / Mögliche Betriebszugehörigkeit

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, geb. am 15.03.1974, ist zum 01.05.2000 in  das Unternehmen eingetreten. Er bekommt zum 01.04.2004 eine Zusage über  eine monatliche BU-Rente in Höhe von 1.000,00 Euro bei Erreichen des  65. Lebensjahres erteilt. Die Überschüsse werden mit den Beiträgen  verrechnet. Scheidet nun der Arbeitnehmer zum 01.06.2010 und damit  vorzeitig aus dem Unternehmen aus, ergeben sich nach dem  m/n-tel-Verfahren folgende unverfallbaren Ansprüche:
(121 Monate X mtl. BU-Rente 1.000 Euro) / 467 Monate = 259,10 Euro

Erreichte Anwartschaft
Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft entspricht der erreichten  Anwartschaft, die aus den bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers  umgewandelten Entgeltteilen finanziert wurde (§ 2 Abs. 5a BetrAVG).  Damit ist - anders als beim ratierlichen Verfahren - die Höhe der  Anwartschaft unabhängig von der erbrachten Dienstzeit des Arbeitnehmers.  Diese Berechnungsmethode gilt für alle beitragsorientierten  Leistungs-zusagen aus einer Pensionszusage oder einer  Unterstützungskasse, die nach dem 31.12.2000 erteilt wurden - unabhängig  davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sie finanziert haben. Für  ältere Zusagen wird weiterhin das ratierliche Verfahren angewendet. Die  erreichte Anwartschaft kann jedoch auch für Altzusagen gelten, wenn  Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies vereinbaren (§ 30g Abs. 1 BetrAVG).

 

Die Berechnungsmethode wird ebenfalls bei beitragsorientierten  Leistungszusagen aus Pensionsfonds verwendet, wenn die Arbeitnehmer nach  dem 01.07.2002 aus dem Unternehmen ausscheiden. Bei Ausscheiden vor  diesem Termin ist das ratierliche Verfahren anzuwenden.

Versicherungsvertragliches Verfahren (Standardlösung)
In der Direktversicherung und der Pensionskasse ist das sogenannte  Versicherungsvertragliche Verfahren Standard. Die  Versicherungsnehmereigenschaft wird dabei auf den Mitarbeiter  übertragen, wenn er mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem  Unternehmen ausscheidet. Die Ansprüche des Arbeitnehmers werden auf die  Versicherungsleistung begrenzt. Der Arbeitgeber kann sich im Vergleich  zum ratierlichen Verfahren gegen zusätzliche Zahlungen bei vorzeitigem  Ausscheiden absichern. Die folgenden Voraussetzungen müssen hierfür  erfüllt sein (§ 2 Abs. 2 BetrAVG):

 
  • Der Arbeitnehmer muss spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden ein unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten.
  • Die Versicherung darf nicht abgetreten oder beliehen sein.
  • Es darf keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherungsnehmer bestehen.
  • Sämtliche Überschüsse müssen ab Versicherungsbeginn zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden.
  • Der Arbeitnehmer muss das Recht erhalten, die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiterzuführen.
 

Für die Pensionskasse gelten diese Voraussetzungen sinngemäß (§ 2 Abs. 3 BetrAVG).


Gezahlte Beiträge zuzüglich Erträge
Liegt eine Beitragszusage mit Mindestleistung vor, errechnet sich die  Höhe des Anspruchs aus den bis zum Ausscheiden zugesagten Beiträgen  zuzüglich der Erträge, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles  erzielt wurden. Da eine Beitragszusage mit Mindestleistung nicht bei  Pensionszusage und Unterstützungskassenzusage möglich ist, gilt diese  Berechnungsmethode nur bei Direktversicherung, Pensionsfonds und  Pensionskasse.

                     
Abfindung      
Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und Renten

Für Arbeitnehmer, angestellte und nicht beherrschende GGF gilt ein  Abfindungsverbot für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften im Falle  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für laufende Leistungen nach  § 3 BetrAVG. Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Abfindung dennoch  möglich: Arbeitgeber können ohne Zustimmung des Arbeitnehmers die  Anwartschaft abfinden, wenn die monatliche Rentenleistung kleiner ist  als 1 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Bei  Anwartschaften auf Kapitalleistungen dürfen 120 % der Bezugsgröße nicht  überschritten werden. Für bereits vor 2005 gezahlte Renten gilt gemäß §  30 Abs. 2 BetrAVG kein Abfindungsverbot.

 

Der Arbeitnehmer hat nur ein Recht auf Abfindung der gesetzlich  unverfallbaren Anwartschaft - und das unabhängig von der  Anwartschaftshöhe - wenn die Beiträge zur gesetzlichen  Rentenversicherung erstattet worden sind. Dieser Sachverhalt gilt  insbesondere für ausländische Personen auf, die in ihr Heimatland  zurückkehren.

 

Wird eine unverfallbare Anwartschaft trotz Verbots abgefunden, liegt  ein Gesetzesverstoß vor. Die Abfindung ist danach nichtig. Der  Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, die gezahlte Abfindung vom  Arbeitnehmer zurück zu verlangen und muss bei Eintritt des  Versorgungsfalls die Leistung auf Verlangen des Arbeitnehmers noch  einmal erbringen.

 

Der Abfindungsbetrag in Höhe des Barwerts der unverfallbaren  Anwartschaft ist unter Berücksichtigung der Rechnungsgrundlagen und der  anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln.

Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis

Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht auf Anwartschaften  aktiver Arbeitnehmer anzuwenden. Hier sind Abfindungen möglich.  Allerdings darf die Abfindung keinen Umgehungstatbestand darstellen.  Dies ist bspw. bei einer Abfindung der Anwartschaften unmittelbar vor  Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen der Fall.

Beherrschende GGF

Beherrschende GGF unterliegen nicht den Regelungen des  Betriebsrentengesetzes. Für sie gelten die Abfindungsklauseln, die im  BMF-Schreiben vom 06.04.2005 enthalten sind. Anwartschaften oder  laufende Leistungen dürfen nicht ohne triftigen Grund gemindert oder  entzogen werden. Wird eine Abfindung vorgenommen, muss sie gleichwertig  zur ursprünglichen Pensionszusage sein. Dies ist bei Abfindungen in Höhe  des versicherungsmathematischen Barwerts der künftigen  Pensionsleistungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 der Fall.

 

Die Abfindungsklauseln müssen schriftlich fixiert werden. Auch das  Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe ist eindeutig und  präzise festzuhalten. Gibt es keine schriftliche Vereinbarung und/oder  wird die eben erläuterte Abfindungshöhe unterschritten, ist die  Abfindung steuerschädlich. Die Bildung von Pensionsrückstellung für eine  solche Pensionszusage scheidet deshalb insgesamt aus.

 

Die Abfindungszahlung zählt zu den außerordentlichen Einkünften und  wird nach der Fünftelungsregelung gemäß § 34 EStG versteuert. Dadurch  kann die Wirkung der Steuerprogression reduziert werden.

           
Übertragung auf den neuen Arbeitgeber    

Im Fall eines beendeten Arbeitsverhältnisses können  unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen gemäß § 4 BetrAVG  übertragen werden. Dazu ist das Einverständnis des alten und des neuen  Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers erforderlich.

 

Die Zusage kann gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vom neuen Arbeitgeber  übernommen werden. Der neue Arbeitgeber tritt dabei vollständig in die  Versorgungsverpflichtungen des alten Arbeitgebers ein und übernimmt  diese mit schuldbefreiender Wirkung. Er muss damit bspw. auch für den  Teil der Zusage eine Leistungsanpassung nach § 16 BetrAVG vornehmen, der  beim alten Arbeitgeber erdient wurde.

 

Bei der Übernahme von Direktversicherungs- und  Pensionskassenverträgen erfolgt die Übernahme durch einen  Versicherungsnehmerwechsel vom alten auf den neuen Arbeitgeber. Führt  der neue Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung bei einem anderen  Versicherer durch, muss das Deckungskapital der Versicherung auf den  neuen Versicherer übertragen werden. Im Rahmen des von nahezu allen  Lebensversicherern unterzeichneten Übertragungsabkommens wird das  vollständige Deckungskapital ohne Stornoabzüge übertragen. Steuerlich  wird dieser Vorgang nicht als neuer Vertragsabschluss gewertet.

 

Alternativ zur Übernahme ist auch eine Übertragung nach § 4 Abs. 2  Nr. 2 BetrAVG möglich. Dabei wird zunächst der Wert der bestehenden  unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert) ermittelt und auf den  neuen Arbeitgeber übertragen. Beim alten Arbeitgeber erlischt die  Zusage. Der neue Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer dann eine  wertgleiche Zusage. Diese Versorgung wird als Entgeltumwandlung  behandelt. Sie ist deshalb sofort unverfallbar und verfügt über einen  sofortigen Insolvenzschutz beim PSVaG. Für Übertragungswerte unterhalb  der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet der PSVaG auf die  zweijährige Wartezeit, die sonst für neu erteilte Zusagen gilt.   

Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG

Bei arbeitgeberfinanzierter bAV (Abs. 1 bis 3):
Der Arbeitgeber muss alle 3 Jahre die Anpassung von laufenden  Versorgungsleitungen überprüfen. Die Anpassung darf nicht geringer sein  als der Anstieg entweder des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland  oder der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer des  Unternehmens im Prüfungszeitraum. Dies darf der Arbeitgeber nur  aussetzen, wenn es ihn wirtschaftlich überfordern würde, was  nachzuweisen wäre.

 

Diese Pflicht entfällt, wenn

  • die laufenden Leistungen um 1% angehoben werden, z. B. durch eine Rentendynamik
  • ausschließlich sämtliche Überschüsse nur für Erhöhung der Rente verwendet werden (nur bei Direktversicherungen und Pensionskassen)
  • eine BZML vereinbart wurde

Bei arbeitnehmerfinanzierter bAV (Abs. 5):
Hier ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet entweder die laufenden Leistungen um 1% anzuheben, z. B. durch eine Rentendynamik (Ausnahme reine Pensionsfonds (Abs. 6))                

Vermögenswirksame Leistungen    
Definition

Vermögenswirksame Leistungen (=VL) sind freiwillige oder im  Tarifvertrag geregelte Geldleistungen des Arbeitgebers für den  Arbeitnehmer. Die Höhe (bis zu 40,00 Euro mtl.) geht i. d. R. aus dem  Arbeits- oder Tarifvertrag hervor. Unter bestimmten Umständen gewährt  der Staat sogar zusätzliche Prämien.

 

Die Zahlungen des Arbeitgebers werden in einem entsprechenden Vertrag  angelegt. Das Geld muss für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren  angelegt werden. I. d. R. werden VL wie folgt investiert.

 
  • Bausparverträge
  • Investment-/ Aktienfonds
  • Lebensversicherungsverträge

Arbeitnehmersparzulage
Die Anlage der VL belohnt der Staat zusätzlich, jedoch nur, wenn das zu  versteuernde Jahreseinkommen innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen  liegt:

 
  • Alleinstehende: bis 20.000,00 Euro, bei Verwendung für wohnwirtschaftliche Zwecke 17.900,00 Euro
  • Verheiratete: bis 40.000,00 Euro, bei Verwendung für wohnwirtschaftliche Zwecke 35.800,00 Euro
 

Die Sparzulage muss der Anleger jedes Jahr beim Finanzamt beantragen.  Insbesondere für die Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen die  genannten Höchstgrenzen übersteigt, ist die Investition der VL in die  betriebliche Altersversorgung eine attraktive Alternative.


Umwandlung von Vermögenswirksamen Leistungen in betriebliche Altersversorgung
Die Vermögenswirksamen Leistungen werden direkt aus dem Bruttogehalt an  eine Versorgungseinrichtung abgeführt. Der vom Arbeitgeber finanzierte  Anteil kann durch weitere Umwandlungsbeiträge zusätzlich erhöht werden.  Der Umwandlungsbetrag bleibt gem. § 3 Nr. 63 EStG - im Gegensatz zu  "herkömmlichen" VL - abhängig von den Höchstgrenzen des gewählten  Durchführungswegs steuerfrei. Die Beiträge sind ebenfalls - entsprechend  der Grenzen des Durchführungswegs - sozialversicherungsfrei.


Zusammenfassung

  • Tarifverträge beachten: Der entsprechende Tarifvertrag muss die Umwandlung von VL in bAV zulassen.
  • Neueintritt: In der Regel werden VL bei  Neueintritten erst ab dem 7. Kalendermonat gezahlt. Arbeitnehmer können  erst dann in die Versorgung aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen  für den Bezug der VL gegeben sind.
  • Wegfall der Arbeitnehmer-Sparzulage: Es ist zu  beachten, dass bei Arbeitnehmer, bei denen das zu versteuernde Einkommen  unterhalb der Grenzen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage  liegt (Ledige: 20.000,00 Euro, bei Verwendung für wohnwirtschaftliche  Zwecke 17.900,00 Euro, Verheiratete: 40.000,00 Euro, bei Verwendung für  wohnwirtschaftliche Zwecke 35.800,00 Euro) durch den Verzicht auf die  VL-Leistung die AN-Sparzulage entfällt.
  • Verzicht auf VL: Damit der Arbeitnehmer seine VL  in Versorgungsbeträge für die bAV umwandeln kann, muss er gegenüber dem  Arbeitgeber auf die weitere Inanspruchnahme der VL verzichten. Dieser  Verzicht sollte Vereinbarung (Versorgungsordnung) geregelt werden.
  • Wahl des Durchführungswegs: Für die  Entgeltumwandlung stehen alle Durchführungswege zur Verfügung. Für  Arbeitnehmer mit Einkommen unterhalb der BBG und oberhalb der Grenzen  für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen, erweist sich eine  Investition in eine bAV vorteilhaft, da hier neben den steuerlichen  Vorteilen auch die Sozialversicherungsersparnis zum Tragen kommt.
  • Ermittlung des Umwandlungsbetrags: Die Höhe des  Umwandlungsbetrages bei dem Netto-Modell ergibt sich aufgrund der  individuellen steuerlichen Gegebenheiten. Um diesen Betrag zu ermitteln,  ist es sinnvoll, anhand von Lohnabrechnungsprogrammen die individuellen  Verhältnisse näherungsweise zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des  Umwandlungsbetrages sind die für die einzelnen Durchführungswege  vorgegebenen Mindestbeiträge zu beachten.
  • Formulare: Der Arbeitgeber muss für seine interne  Gehaltsabrechnung erkennen können, ob es sich bei dem umgewandelten  Versorgungsbetrag um VL handelt. Aus diesem Grunde sollte eine interne  Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Die  ansonsten obligatorische Entgeltumwandlungsvereinbarung entspricht den  Ihnen bereits bekannten Formularen für den jeweiligen Durchführungsweg.                                                                                
Pensions-Sicherungs-Verein aG                         
Insolvenzsicherung

Der Pensions-Sicherungs-Verein aG kommt bei Insolvenz des  Arbeitgebers für alle laufenden Leistungen und gesetzlich unverfallbaren  Anwartschaften einer Versorgung auf.

Hierbei ist darauf zu achten, dass der PSVaG nur für Anwartschaften  haftet, die auf Grund der gesetzlichen Regelungen unverfallbar sind.  Einzelvertragliche Besserstellungen sind nicht geschützt.

Seit dem 01.01.2002 genießen Versorgungszusagen durch  Entgeltumwandlung einen sofortigen Insolvenzschutz bis zu einem  Umwandlungsbetrag von 4 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze der  gesetzlichen Rentenversicherung allgemein West). Für höhere  Umwandlungsbeträge sowie für gesetzlich unverfallbare  Entgeltumwandlungen, die vor dem 01.01.2002 vereinbart wurden, gilt die  unten genannte Wartefrist von zwei Jahren.

 

Gesichert sind

  • gesetzlich unverfallbare Anwartschaften
  • laufende Renten aus
    • unmittelbare Pensionszusagen
    • Unterstützungskassenzusagen
    • Pensionsfondszusagen
    • Direktversicherungen (bei Beleihung, Abtretung, Verpfändung an  Dritte und widerruflichem Bezugsrecht ab Eintritt der Unverfallbarkeit)
Finanzierung

Der PSVaG erhebt zur Finanzierung der Leistungen Beiträge von seinen  Mitgliedern. Eine Mitgliedschaft ist für diejenigen Unternehmen  gesetzlich vorgeschrieben, die für ihre betriebliche Altersversorgung  einen sicherungspflichten Durchführungsweg wählen.

Der PSVaG legt i. d. R. im November den Beitragssatz für das aktuelle Jahr fest.

Beitragssatz 2013: 1,7‰
Beitragssatz 2014: 1,3‰
Beitragssatz 2015: 2,4‰
Beitragssatz 2016: 0,0‰
Beitragssatz 2017: 2,0‰
Beitragssatz 2018: 2,1‰
Beitragssatz 2019: 3,1‰
Beitragssatz 2020: 4,2‰
Beitragssatz 2021: 0,6‰
Beitragssatz 2022: 1,8‰

 

Gleichzeitig wird auch ein Vorschusssatz für das kommende Jahr  festgesetzt. Die Finanzierung des PSVaG erfolgt seit 2006 mittels des  Kapitaldeckungsverfahrens. Bei Insolvenz eines Unternehmens werden die  laufenden Rentenzahlungen und die gesetzlich unverfallbaren  Versorgungsanwartschaften sofort durch den PSVaG ausfinanziert.

 

Bis zum Jahr 2006 wurde die Finanzierung über das Umlageverfahren  vorgenommen. Nur die fälligen Rentenzahlungen wurden sofort  ausfinanziert. Die Finanzierung der unverfallbaren  Versorgungsanwartschaften wurde bis zum Eintritt des Versorgungsfalls  des jeweiligen Berechtigten aufgeschoben.

Bemessungsgrundlagen für Insolvenzsicherungsbeiträge
  • Pensionszusage: Teilwert gem. § 6a EStG
  • Pensionsfonds: 20 % des Teilwert gem. § 6a EStG
  • Rückgedeckte Unterstützungskasse: 20-faches der Zuwendungen gem. § 4d (1) 1.b) EStG; Laufende Leistungen: Deckungskapital
    • bei Altersrente: 5-fache Jahresrente (20 x 0,25 x Jahresrente)
    • bei Kapitalzusage: 0,5 x Kapital (Kapital = 10-fache Jahresrente)
    • bei Risikozusage: 1 ,2-fache Jahresrente (20 x 0,06 x Jahresrente) bzw. 0,12 x Kapital (Kapital = 1 O-fache Jahresrente)
  • Direktversicherung Höhe des Beleihungswerts
  • Pensionskasse Generell keine Beitragspflicht
Wartefrist

Um Missbrauch vorzubeugen, haftet der PSVaG nicht für  Erhöhungen/Verbesserungen von Zusagen, die in den letzten zwei Jahren  vor dem Sicherungsfall vereinbart wurden (Ausnahme Entgeltumwandlungen  von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, die seit dem 01.01.2002  vereinbart wurden, s.o.).

Leistungshöchstgrenzen beim PSVaG

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den PSVaG beträgt für laufende  Zahlungen monatlich höchstens das 3-fache der monatlichen Bezugsgröße  nach § 18 SGB IV. Kapitalleistungen werden gem. § 7 Abs. 3 Satz 2  BetrAVG umgerechnet. Hier beträgt die Höchstgrenze das 120-fache der  maximalen Monatsrente bzw. das 10-fache der maximalen Jahresrente.

Beispiel:

  • monatliche Rente 9.870,- Euro (West) / 9.345,- Euro (Ost)
  • Kapitalleistung 1.184.400 Euro (West) / 1.121.400 Euro (Ost)
Abwicklung
  • Arbeitgeber meldet sich unter Angabe der 8-stelligen Betriebsnummer (Arbeitsamt) beim PSV
  • PSV schickt Erst-Erfassungsbogen und PSV-Nummer
 

In den Folgejahren

  • Erfassungsbogen
  • Gutachter erstellt Testat bzw. Kurznachweise (Unterstützungskasse) auf Basis der Verhältnisse zum Bilanzstichtag
  • Unterstützungskasse füllt Erhebungsbogen aus
  • Meldung bis 30.09.
  • Festlegung des Beitragssatzes bis November und ggf. des Vorschusssatzes für das Folgejahr
  • Rechnung Anfang Dezember über Jahresbeitrag und Vorschuss   
FAQ
Rolle und Wirkung von tarifvertraglichen Vereinbarungen in der betrieblichen Altersversorgung

Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist in der betrieblichen Altersversorgung eine der  wichtigsten Grundlagen bezüglich der Einrichtung einer betrieblichen  Altersversorgung und grundsätzlich höher als die Betriebsvereinbarung zu  bewerten. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvereinbarung für den  Arbeitnehmer günstiger wäre. Sofern - und ausschließlich wenn - der  Tarifvertrag jedoch ergänzende Regelungen durch Betriebsvereinbarungen  ausdrücklich zulässt, sind diese wirksam.

Tariföffnungsklausel (Entgeltumwandlung)
Es ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass Entgeltumwandlungen aus  Tariflohn nur möglich sind, wenn dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder  durch Tarifvertrag zugelassen ist. Der Tarifvertrag muss die so  genannte Tariföffnungsklausel beinhalten. Eine trotz fehlender  Tariföffnungsklausel abgeschlossene Umwandlung von tariflichem Entgelt  ist unwirksam. Außertarifliche Entgeltbestandteile können bei  tarifgebundenen Arbeitnehmer auf jeden Fall umgewandelt werden, da diese  Gehaltsteile nicht der Tarifbindung unterliegen. Nicht tarifgebundene  Arbeitnehmer können jederzeit Entgelt in betriebliche Altersversorgung  umwandeln. Das gilt auch, wenn innerhalb eines Arbeitsvertrages Bezug  auf tarifliche Bestimmungen genommen wird, Arbeitgeber und Arbeitnehmer  jedoch nicht den Tarifparteien angehören.

Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf betriebliche Altersversorgung?

Grundsätzlich ja (Gleichbehandlungsgrundsatz), sofern sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.

Die Höhe des Arbeitsentgelts und anderer teilbarer geldwerter  Leistungen muss hierbei i. d. R. mindestens dem "zeitanteiligen Prinzip"  entsprechen, d. h. dass Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren  sind, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines  vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Bei  Vorliegen sachlicher Gründe ist jedoch das Unterschreiten des  "zeitanteiligen Prinzips" denkbar. Ein sachlicher Grund ist z. B. wenn  die Teilzeitbeschäftigung allein im Interesse des Arbeitnehmers liegt  oder wenn die Einrichtung und Unterhaltung von Teilzeitarbeitsplätzen  für den Arbeitgeber mit erheblichen Kosten verbunden ist oder ihm aus  anderen Gründen betriebswirtschaftliche Nachteile bereitet.

Beeinflusst der Wechsel des Versicherungsunternehmens die Unverfallbarkeitsfristen?

Der Lauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen wird hierbei nicht unterbrochen.

Riester-Rente
                                        

Eine  sinnvolle zusätzliche Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen  Rentenversicherung. Die staatliche Förderung erfolgt durch Zulagen und  die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge.

                                                                               
        
                                                                                                                                           
            
Allgemeines
 

Die derzeitige demographische Entwicklung in Deutschland, die sich  negativ auf die gesetzliche Rentenversicherung auswirkt, hat die  Bundesregierung im Jahr 2001 dazu veranlasst, eine neue Rentenreform auf  den Weg zu bringen.

 

So wurde beschlossen, dass die gesetzliche Rente für einen Rentner  mit einer durchschnittlichen Erwerbsdauer von 45 Jahren im Jahre 2030  von derzeit 70% auf nur noch 67% abgesenkt wird.

 

Im Gegenzug dazu hat man sich darauf geeinigt, dass der Beitrag zur  gesetzlichen Rentenversicherung nicht über 22% des Bruttoarbeitslohns  steigen wird.

 

Diese neu entstandene Versorgungslücke soll seit dem 01.01.2002 im  Rahmen des Altersvermögensgesetzes (AVmG) mit einer staatlich  geförderten Altersvorsorge, der Riester-Rente, geschlossen werden. Ein  zertifiziertes Riester-Produkt wird demnach vom Staat sowohl mit Zulagen  als auch mit voller steuerlicher Absetzbarkeit gefördert.

                                                                               
        
                                                                                                                                           
            
Begünstigter Personenkreis
 
Welches Kalenderjahr ist für die Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis maßgeblich?
 

Das Kalenderjahr, in dem die Eigenbeiträge gezahlt werden.

 
Was passiert, wenn die Fördervoraussetzungen nicht im gesamten Kalenderjahr vorliegen?
 

Der Anspruch auf Förderung besteht auch dann, wenn die erforderlichen  Voraussetzungen nicht im gesamten Kalenderjahr vorliegen. Es würde also  theoretisch ausreichen, wenn der Förderberechtigte lediglich einen Tag  im Kalenderjahr zum geförderten Personenkreis gehört.

 
Können Beamte und Arbeiter/Angestellte im öffentlichen Dienst die Förderung in Anspruch nehmen?
 

Ja. Seit 01.01.2002 haben auch Beamte und Arbeiter/Angestellte im  öffentlichen Dienst das Recht auf Riester-Förderung. Bei Beamten werden  die Dienstbezüge des Vorjahres zur Berechnung des Beitrages verwendet.

 
Bestehen für Beamte und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst angehören, besondere Pflichten?
 

Ja. Die Förderberechtigten müssen ihrer Besoldungsstelle schriftlich  das Einverständnis zum Datenaustausch, der für die Förderung relevanten  Daten (begünstigter Personenkreis, Bezüge, Kinder), erteilen. Diese  Erklärung muss der zuständigen Stelle spätestens bis zum Ablauf des  zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Die  Besoldungsstellen sind verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen zu  prüfen. Ohne diese Einverständniserklärung, die nur einmal erteilt  werden muss und dann bis auf Widerruf gilt, liegt keine unmittelbare  Förderberechtigung vor. Bei Wechsel der Besoldungsstelle ist gegenüber  der neuen zuständigen Stelle die Einverständniserklärung abzugeben.

 
Kann während der Kindererziehungszeit auch die staatliche Förderung in Anspruch genommen werden?
 

Ja. Während der Kindererziehungszeit (KEZ) entstehen für den  Erziehenden eigene Rentenansprüche in der gesetzlichen  Rentenversicherung. Diese Personen sind somit „unmittelbar“  förderberechtigt. Es ist daher der erforderliche Mindest-Eigenbeitrag,  mindestens jedoch der gesetzliche Sockelbeitrag von 60 Euro jährlich zu  entrichten. Die KEZ beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet 36  Monate später. Bei Erziehung von mehreren Kindern innerhalb des  36-Monats-Zeitraums verlängert sich die KEZ für das zweite und jedes  weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen mehrere Kinder  gleichzeitig erzogen werden. Bei Zwillingen z. B. beträgt die KEZ somit 6  Jahre.

 
Erhalten auch Bezieher einer Altersrente die staatliche Förderung?
 

Normalerweise werden keine Beiträge zur gesetzlichen  Rentenversicherung entrichtet. Diese Personen sind somit „mittelbar“  zulageberechtigt, da kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen  vorliegt.

 

Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung besteht nur über den „unmittelbar“ zulageberechtigten Ehegatten.

 
Erhalten auch Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeits-Rente  bzw. Beamte, die eine Pension wegen Dienstunfähigkeit erhalten, die  staatlichen Förderung?
 

Auch Bezieher einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung,  Erwerbsunfähigkeit sowie einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit  gehören ab dem Beitragsjahr 2008 zu dem unmittelbar zulageberechtigten  Personenkreis. Diese Rentner können nun unabhängig von ihrem Partner von  der Riester-Förderung profitieren, vorausgesetzt sie haben bereits zu  Erwerbszeiten zu den Förderberechtigten gezählt. Beamte müssen auch  gegenüber der die Versorgung wegen DU anordnenden Stelle eine  Einwilligungserklärung (s. Punkt 4) vorlegen.

 
Gehört auch ein Erwerbsminderungsrentner bzw.  Erwerbsunfähigkeitsrentner, dessen Rente zeitlich befristet ist, zum  förderberechtigten Personenkreis?
 

Ja.

 
Wie ist der Begriff in § 10 a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz  „…unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der  Leistungsbezieher…“ zu definieren?
 

Zum begünstigten Personenkreis gehören die Bezieher einer Rente wegen  voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, die unmittelbar vor  dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit  pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Der  Tatbestand des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der  Pflichtversicherung und dem Bezug der Leistung auf Grund einer  Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn im  Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum steuerrechtlich) vor dem  Leistungsbezug (Rente) eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen  Rentenversicherung bestand.

 
Bezieht sich der Leistungsbezug auf Leistungen aus Deutschland oder  ist bei Pflichtversicherten einer ausländischen gesetzlichen  Rentenversicherung auch bei Bezug einer ausländischen Rente wegen  Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit eine Gleichstellung  vorzunehmen?
 

Ja, eine Gleichstellung ist auch für ausländische Erwerbsminderungs-  bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentenbezieher vorzunehmen, wenn die  ausländische gesetzliche Rentenversicherung der deutschen gesetzlichen  Rentenversicherung vergleichbar ist.

 
         
              
    
                                  
                    
                                                                               
        
                                                                                                                                           
            
Gilt die Riester-Förderung auch für Personen mit Arbeitslosengeld I / Arbeitslosengeld II?
 

Ja. Arbeitslose mit Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw.  Hartz IV sind „unmittelbar“ zulageberechtigt und haben einen Anspruch  auf Förderung, sofern sie die Leistung nicht als Darlehen erhalten  haben. Auch Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als  Arbeitssuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden  Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung oder  Arbeitslosengeld II erhalten, gehören zum „unmittelbar“  zulageberechtigten Personenkreis. Es ist daher der erforderliche  Mindest-Eigenbeitrag, mindestens jedoch der gesetzliche Sockelbeitrag  von 60 Euro jährlich zu entrichten.

 

Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ist das tatsächlich  erzielte Entgelt des Vorjahres zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen  sind Arbeitslosengeld II Bezieher nicht förderberechtigt, z. B. wenn sie  die Leistung nur als Darlehen erhalten. Bei Anspruch auf  Arbeitslosengeld II sollte zusätzlich bei dem zuständigen Arbeitsamt  nachgefragt werden.

 
Gehören geringfügig Beschäftigte zum förderberechtigten Personenkreis?
 

Für Personen mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 520,00 € gilt:

 

Ja. Diese Personengruppe ist automatisch pflichtversichert und somit  unmittelbar zulagenberechtigt. Ausnahme: Sofern sie schriftlich  gegenüber dem Arbeitgeber die Versicherungsfreiheit zur  Rentenversicherung beantragt haben.

 
Können auch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke die Förderung erhalten?
 

Diese Personen gehören zum „mittelbar“ zulageberechtigten  Personenkreis. Ausnahme: Pflichtversicherte in der  Künstlerversorgungskasse. Freiwillig Versicherte bekommen keine  Förderung. Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung besteht  nur über den „unmittelbar“ zulageberechtigten Ehegatten.

 
Können auch Selbstständige die Förderung in Anspruch nehmen?
 

Selbstständige, die nicht pflichtversichert in der gesetzlichen  Rentenversicherung sind, gehören zum „mittelbar“ zulageberechtigten  Personenkreis. Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung  besteht nur über den „unmittelbar“ zulageberechtigten Ehegatten.

 
Gehören Sozialhilfeempfänger zum förderberechtigten Personenkreis?
 

Diese Personen gehören zum „mittelbar“ zulageberechtigten  Personenkreis. Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung  besteht nur über den „unmittelbar“ zulageberechtigten Ehegatten.

 
Gehören auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland in  die Sozialversicherung einzahlen, zum begünstigten Personenkreis?
 

Ja. Voraussetzung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in  Deutschland sowie die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis.

       
Staatliche Förderung
Wie können die staatlichen Zulagen beantragt werden?

Bei der Beantragung der Riester-Rente besteht die Möglichkeit, mit  dem Neuantrag einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Die Anträge werden  von den Versicherern an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen  (ZfA) übermittelt. Die Zulagen werden in den Folgejahren – bis auf  Widerruf des Kunden – automatisch bei der ZfA beantragt.

Gibt es eine Frist zur Beantragung der Zulagen?

Ja. Der Antrag auf Altersvorsorgezulage sowie Kinderzulage muss  spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das  Beitragsjahr folgt, gestellt werden.

Wie hoch ist die staatliche Förderung?

 

Mindestbeitrag = Eigenanteil + Zulage zur Erlangung der vollen Zulagen (max. förderfähiger Höchstbeitrag)

Einmaliger Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 €
Einmalig 200 Euro Bonus gibt es für unmittelbar Zulagenberechtigte unter  25 Jahren, wenn sie einen Riester-Vertrag abschließen. Voraussetzung  ist, dass sie ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen haben oder  als Beamte tätig sind. Der Bonus wird auch für bereits bestehende  Verträge gewährt, wenn der Zulagenberechtigte einen Antrag auf  Altersvorsorgezulage stellt und zu Beginn des Beitragsjahres, für das  die Zulage beantragt wird, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.  Zahlt der Sparer den Mindesteigenbeitrag nicht, wird auch der  Berufseinsteigerbonus anteilig gekürzt.

Wer erhält den sogenannten „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200 €?

Den sogenannten „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten einmalig alle  Personen, die nach § 79 Satz 1 Einkommensteuergesetz zulagenberechtigt  sind und die zu Beginn des Beitragsjahres, für das die erhöhte Zulage  „Berufseinsteiger-Bonus“ gezahlt werden soll, das 25. Lebensjahr noch  nicht vollendet haben.

Wird der „Berufseinsteiger-Bonus“ für Verträge ab dem 01.01.2008  gezahlt oder auch für Altverträge, wenn der Anleger am 01.01.2008 das  25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat?

Den „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten Zulagenberechtigte, die für ein  Beitragsjahr ab dem Jahr 2008 einen Zulageantrag stellen und die zu  Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  Der „Berufseinsteiger-Bonus“ stellt auf die Zulagenberechtigung und das  Lebensalter ab.

Wie wird der Begriff „Berufseinsteiger“ definiert? Zählen hierzu  Studenten nach abgeschlossenem Studium oder nur Auszubildende oder aber  auch Schulabsolventen nach erfolgtem Schulabschluss?

Der „Berufseinsteiger-Bonus“ stellt auf die Zulagenberechtigung und das Lebensalter ab.

Muss der „Berufseinsteiger-Bonus“ gesondert beantragt werden?

Nein. Der „Berufseinsteiger-Bonus“ wird nach § 84  Einkommensteuergesetz ohne gesonderten Antrag für das erste nach dem  31.12.2007 beginnende Beitragsjahr gewährt, für das eine  Altersvorsorgezulage beantragt wird.

Weshalb hat der Gesetzgeber die Altersgrenze auf „unter 25 Jahre“ festgelegt?

Das Gesetz knüpft an die für den Bezug von Kindergeld bzw. die  Gewährung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 4 Einkommensteuergesetz  maßgebliche Altersgrenze an.

Kann der „Berufseinsteiger-Bonus“ auch in einem späteren  Beitragsjahr geltend gemacht werden, wenn in dem Vorjahr eine Kürzung  der Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger- Bonus“ erfolgte, weil  der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wurde?

Nein, weil der „Berufseinsteiger-Bonus“ nur für das erste nach dem  31.12.2007 beginnende Beitragsjahr gewährt wird, für das eine  Altersvorsorgezulage beantragt wird.

Ist der „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200,00 € abhängig vom geleisteten Mindesteigenbeitrag?

Ja, die Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger-Bonus“, wird  gekürzt, wenn der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht geleistet  wurde. Sofern für 2 Altersvorsorgeverträge die Zulage beantragt wird,  erfolgt eine Verteilung der gesamten Zulage.

Wie berechnet sich der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag eines „unmittelbar“ Zulagenberechtigten?

a) Bei Ledigen bzw. Verheirateten, bei welchen beide Personen zum „unmittelbar“ zulagenberechtigten Personenkreis gehören:

 

 

* vom maßgeblichen Brutto-Vorjahreseinkommen

 

b) Bei Verheirateten, bei welchen ein Partner zum „mittelbar“  zulagenberechtigten Personenkreis gehört und beide Partner einen eigenen  Riestervertrag abschließen:

 

 

* vom maßgeblichen Brutto-Vorjahreseinkommen

Bis wann muss der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag gezahlt sein, damit der Anspruch auf Förderung entsteht?

Es werden bis zur geförderten Höchstgrenze alle Beiträge  berücksichtigt, die bis zum 31.12. des Jahres gezahlt und beim  Versicherer eingegangen sind, in dem der Anspruch auf Förderung besteht.  Für die Förderung spielt es keine Rolle, ob der Beitrag im Januar oder  Dezember oder über das Jahr verteilt gezahlt wird. Auf die Entwicklung  des Wertverlaufes der Anlage hat der Einzahlungszeitpunkt natürlich  Einfluss. Zu beachten ist jedoch, dass die Fälligkeit immer der 01.  eines Monats ist.

Was passiert, wenn weniger als der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag vom Förderberechtigten eingezahlt wird?
Wird der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag nicht vollständig  erbracht, so wird auch die Förderung (Zulagen) anteilig gekürzt. Das  bedeutet: Wird nur die Hälfte des erforderlichen Mindesteigenbeitrages  geleistet, so wird auch nur die Hälfte der Grund- und Kinderzulagen  gezahlt werden. Die anteilige Kürzung der Zulagen erfolgt auch beim  Vertrag des „mittelbar“ zulagenberechtigten Ehegatten, wenn auf den  Vertrag des „unmittelbar“ zulagenberechtigten nicht der erforderliche  Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird!
Welches Kalenderjahr ist für die Berechnung des Einkommens bzw. der Einnahmen des Zulagenberechtigten maßgeblich?

Das Kalenderjahr, vor dem Jahr in dem die Eigenbeiträge gezahlt  werden. Ausnahme: Bei Pflichtversicherten nach dem Gesetz über die  Altersversicherung der Landwirte ist das Vorvorjahreseinkommen  maßgeblich. Das bedeutet, dass unter Umständen bei Arbeitslosigkeit oder  Kindererziehungszeit noch in dem laufenden Kalenderjahr der  entsprechend höhere Eigenbeitrag geleistet werden muss. Erst im  darauffolgenden Jahr kann dann die geringere Lohnersatzleistung bzw. das  geringere Einkommen berücksichtigt werden.

Wie hoch ist der erforderliche Eigenanteil bzw.  Mindesteigenbeitrag eines „unmittelbar“ Zulagenberechtigten, wenn im  vergangenen Kalenderjahr keine anrechenbaren Einkünfte erzielt wurden?

Nachdem kein Vorjahreseinkommen vorhanden ist, ist mindestens der gesetzliche Sockelbeitrag von jährlich 60 Euro zu entrichten.

Was ist bei dauernder Trennung oder bei Scheidung zu beachten?

Sind beide Ehegatten „unmittelbar“ zulagenberechtigt, so ist keine  Änderung erforderlich. Gegebenenfalls sind Kinderzulagen neu zu  zuordnen. Ist nur ein Ehegatte „unmittelbar“ zulagenberechtigt, so  entfällt der Zulagenanspruch für den „mittelbar“ zulagenberechtigten  Ehegatten. Wurden bisher auch Kinderzulagen berücksichtigt, so können  diese weiterhin nur berücksichtigt werden, wenn der „unmittelbar“  Zulagenberechtigte auch der Kindergeldberechtigte ist. Der Eigenbeitrag  des Vertrages des „unmittelbar“ zulagenberechtigten Ehegatten ist ab dem  Folgejahr der dauernden Trennung entsprechend anzupassen, da die  Grundzulage des Ehegatten und ggf. die Kinderzulage(n) nicht mehr  berücksichtigt werden können.

Wird beim Versorgungsausgleich das Altersvorsorgevermögen aus den Altersvorsorgeverträgen der Ehepartner berücksichtigt?

Ja.

Was ist beim Wegfall der Pflichtversicherung in der gesetzlichen  Rentenversicherung (z. B. beim Wechsel in die Selbstständigkeit) zu  beachten?

Die Zulagen für das Jahr des Ausscheidens aus dem förderberechtigten  Personenkreis werden noch gezahlt und auch der Sonderausgabenabzug kann  noch in Anspruch genommen werden. Ab dem Folgejahr entfällt die  staatliche und steuerliche Förderung. Ist der Ehegatte aber  förderberechtigt und besteht auch ein eigener Riestervertrag, so bleibt  der nunmehr selbstständige Ehegatte weiterhin über seinen Ehegatten  zulagenberechtigt (sog. „mittelbar“ zulagenberechtigt).

Wer hat Anspruch auf die Kinderzulage?

Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das der  Grundzulagenberechtigte im entsprechenden Kalenderjahr auch Anspruch auf  Kindergeld hat. Bei Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, wird die  Zulage der Mutter bzw. auf gemeinsamen Antrag hin dem Vater zugeordnet.  Die getroffene Regelung gilt mindestens für ein volles Kalenderjahr.

Können bei mehreren Kindern, Kinderzulagen sowohl der Mutter als auch dem Vater zugeordnet werden?

Eltern, die nicht dauernd getrennt lebend sind, können gemeinsam  beantragen, dass die Kinderzulage dem Vertrag des Vaters zugeordnet  werden soll. Dies ist für jedes Kind einzeln zu beantragen. Das  bedeutet, dass z.B. bei zwei Kindern eine Kinderzulage dem Vertrag der  Mutter und auf Antrag beider Elternteile die Kinderzulage des zweiten  Kindes auf den Vertrag des Vaters zugeordnet werden kann.

Wie lange werden Kinderzulagen gezahlt?

Solange die Kindergeldberechtigung für das jeweilige Kind besteht,  besteht auch Anspruch auf die Kinderzulage. Bei behinderten Kindern kann  der Anspruch auf Kinderzulage auch über das 25. Lebensjahr des Kindes  hinaus gehen, eben solange wie für das behinderte Kind die  Kindergeldberechtigung besteht.                                                                                                                                    

Steuerliche Förderung
Können die Beiträge eines geförderten Altersvorsorgevertrages steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, im Rahmen der steuerlichen Höchstbeiträge gemäß § 10a EStG.
Die steuerlich absetzbaren Höchstbeträge (Eigenbeitrag zuzüglich Zulagen) betragen maximal 2100 Euro.

Wird auch der einmalige "Berufseinsteiger-Bonus" mit dem ermittelten Steuervorteil verrechnet?

Die Grundzulage wird um den einmaligen Bonus von 200 Euro erhöht und  entsprechend bei der Günstigerprüfung im Rahmen der  Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt.

Steht bei Ehepartnern jedem „unmittelbar“ zulagenberechtigten Ehegatten der Sonderausgabenabzug zu?

Ja, beiden Ehegatten steht für sich selbst der Sonderausgabenabzug  zu, sofern ein Altersvorsorgevertrag besteht. Das bedeutet jedoch auch,  dass ein nicht ausgeschöpfter Sonderausgabenabzug nicht auf den anderen  Ehegatten übertragen werden kann!

Steht bei Ehepartnern jedem „unmittelbar“ zulagenberechtigten Ehegatten der Sonderausgabenabzug zu?

In diesem Fall besteht für das Ehepaar gemeinsam nur Anspruch auf den  einfachen Betrag des Sonderausgabenabzuges. Dabei können aber die  Altersvorsorgeaufwendungen beider Eheleute berücksichtigt werden.  Darüber hinaus können jedoch noch zusätzlich 60,00 Euro jährlichen  Sockelbeitrag für den Vertrag der mittelbar zulagenberechtigten Person  geltend gemacht werden.

Was versteht man unter der „Günstigerprüfung“?

Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob die  Steuererstattung durch den Sonderausgabenabzug der  Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeitrag + Zulagen) für den  Zulagenberechtigten höher ist als der Zulagenanspruch.

Was ist zu tun, damit das Finanzamt die „Günstigerprüfung“ vornimmt?

Der Zulagenberechtigte erhält jährlich vom Anbieter eine  Bescheinigung über die im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten  Eigenbeiträge. Diese Bescheinigung ist zusammen mit der Anlage „AV“ und  der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt  prüft automatisch, ob der Sonderausgabenabzug zu einer zusätzlichen  Steuererstattung führt. Eine über den Zulagenanspruch hinausgehende  Steuererstattung wird dann direkt an den Zulagenberechtigten ausgezahlt.
Hinweis: Um die staatliche Förderung im vollen Umfang auszuschöpfen, ist zusätzlich der Antrag auf Altersversorgungszulage zu stellen.

Lohnt sich die Altersvorsorge im Rahmen des AVmG auch für „Besserverdiener”?

Ja, in der Regel schon. Insbesondere durch den Sonderausgabenabzug  kann sich gerade bei höheren Einkommen eine attraktive Steuerersparnis  errechnen.

Wird die Riester-Rente als „sonstige Einkünfte“ im Rentenbezug „nachgelagert“ besteuert?

Ja, aber nur die Rente aus dem „geförderten“ Altersvorsorgevermögen.  Der Steuersatz im Alter ist in der Regel niedriger als im Arbeitsleben.  Die Sparbeiträge sowie auch die Zinsen und Erträge sind in der  Ansparphase steuerlich freigestellt. Die Rente aus „nicht gefördertem“  Altersvorsorgevermögen ist mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

Vererbbarkeit, Pfändung, Übertragung
Vererbbarkeit

Was bekommen die Hinterbliebenen als Todesfallleistung?
Bei Tod vor Rentenbeginn erhalten die Hinterbliebenen das zu diesem  Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital. Wird das Kapital an die  Hinterbliebenen direkt ausgezahlt, so handelt es sich um eine  „schädliche Verwendung“. Der Anbieter muss den festgesetzten  Rückzahlungsbetrag (staatliche Zulagen sowie gewährte Steuerermäßigung)  von dem vorhandenen Deckungskapital einbehalten und an die ZfA  (Zulagenstelle für Altersvermögen) zurückzahlen.

Ausnahmen: Der hinterbliebene Ehepartner hat einen  eigenen Riester-Vertrag. In diesem Fall kann das vererbte Kapital  förderunschädlich in diesen Vertrag übertragen werden. Bei hinterblieben  Erben mit Anspruch auf Kindergeld kann die Riester-Rente des  Verstorbenen in eine Waisenrente umgewandelt werden.

Bei Tod nach Rentenbeginn erfolgt eine Einmalzahlung, die sich aus  dem vorhandenen Deckungskapital zu Rentenbeginn minus bereits  geleisteter Renten ergibt (Rückzahlgarantie). Die Rentenzahlung wird  eingestellt und der Vertrag endet. Die Vererbung in der Rentenphase ist  förderunschädlich.

Wie kann das Altersvorsorgevermögen „förderunschädlich“ vererbt werden?
Das Kapital muss

  1. auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden,
  2. als Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehepartner und/oder  die kindergeldberechtigten Kinder des verstorbenen Zulagenberechtigten  gezahlt werden.

Was passiert, wenn ein Riester-Vertrag gekündigt wird?
Eine Kündigung des Altersvorsorgevertrages stellt eine „schädliche  Verwendung“ dar, sofern das Kapital nicht auf einen anderen  Altersvorsorgevertrag des Versicherungsnehmers übertragen wird.  „Schädliche Verwendung“ bedeutet, dass eine erhaltene staatliche  Förderung (Zulagen und Steuerermäßigung) wieder an den Staat  zurückzuzahlen ist. Liegt eine Kündigung vor, so teilt der Versicherer  dies der ZfA (Zulagenstelle für Altersvermögen) mit. Die ZfA gibt den  erforderlichen Rückzahlungsbetrag bekannt; der Versicherer zahlt erst  nach Abzug des festgesetzten Rückzahlungsbetrages das verbleibende  Kapital an den Versicherungsnehmer aus.

Besteht die Möglichkeit, Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag in einen anderen zu übertragen (Anbieterwechsel)?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss lediglich seinen Altanbieter  schriftlich auffordern, das Kapital zu übertragen. Eine  Kapitalübertragung ist vierteljährlich zum Quartalsende möglich (erfolgt  die Beantragung z. B. zwischen dem 01. Januar und 31. März eines  Jahres, so ist der Kapitalübertragungstermin der 01. Juli).

Übertragung und Pfändung

Ist das Altersvorsorgevermögen übertragbar oder pfändbar? Was ist im Falle einer Insolvenz?
Das geförderte Altersvorsorgevermögen, seine Erträge und Wertzuwächse  sind nach § 97 Satz Einkommensteuergesetz nicht übertragbar und damit  gemäß § 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung auch nicht pfändbar. Im Falle  einer Insolvenz gehört es daher auch nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs.  1 Satz 1 Insolvenzordnung)

Sind die Rentenzahlungen in der Rentenphase vor Pfändung geschützt? Was ist im Falle einer Insolvenz?
Die Rentenzahlungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen  sind im Rahmen der für Arbeitseinkommen geltenden Beschränkungen (sog.  Pfändungsfreigrenzen) vor Pfändung geschützt (§ 851d  Zivilprozessordnung). Soweit die Rentenzahlungen vor Pfändung geschützt  sind, gehören sie auch nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2  Insolvenzordnung).

Risikolebensversicherung
                                        

Sie  dient rein zur finanziellen Absicherung des Todesfalls. Oft werden  Risikolebensversicherungen beim Erwerb von Immobilien abgeschlossen, um  Kredite abzusichern.

Allgemeines
 

Entscheidend für die Höhe des Beitrags ist nicht nur das Alter oder  die gewünschte Versicherungssumme, sondern auch, ob ihr Kunde Raucher  oder Nichtraucher ist. Im Gegensatz zu einer kapitalbildenden  Lebensversicherung mit Todesfallschutz ist eine  Risiko-Lebensversicherung die günstigere Variante, da hier nur das reine  Risiko berücksichtigt wird.

 

Sollte innerhalb der Vertragslaufzeit die versicherte Person  versterben, wird die zum Vertragsabschluss vereinbarte  Versicherungssumme an die Hinterbliebenen bzw. Bezugsberechtigten  ausbezahlt. Außerdem kann der Vertrag an einen Dritten abgetreten  werden, um beispielsweise einen Kredit abzusichern.                                                                                                     

Steuerliche Behandlung
 
  • Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 EStG.
  • Leistungen aus der Risikolebensversicherung sind grundsätzlich Erbschaftssteuerpflichtig.
 

 
Erbschaftssteuer und Freibeträge (Stand 01.01.2022)
 

 

 

 

 

 
Wie kann Erbschaftssteuer vermieden werden?
 

Insbesondere für nicht eheliche Lebensgemeinschaften ist daher eine  Vertragskonstellation wichtig, in der möglichst keine Erbschaftssteuer  anfällt. Dies kann man z.B. erreichen, indem man sich über Kreuz  versichert, ein Partner also jeweils den anderen über seinen Vertrag  versichert. Denn Leistungen aus der Versicherung fallen nicht unter die  Erbschaftssteuerpflicht, wenn Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter  identisch sind, der Begünstigte also im Versicherungsfall quasi seine  eigene Versicherungsleistung erhält.

 

Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer die Beiträge dabei auch  wirklich selber zahlt, da es sich ansonsten um eine Schenkung handelt,  die wiederum steuerpflichtig sein könnte. Die Beitragszahlung sollte  deshalb immer vom eigenen Konto des Versicherungsnehmers und nicht von  einem Gemeinschaftskonto oder gar durch die versicherte Person erfolgen.

                                                                                                                                  
Formen der Absicherung
 
Einzel-Leben
 

Hierbei handelt es sich um die „klassische“ Form der  Risikolebensversicherung wo auf das Leben einer Person der  Versicherungsschutz abgeschlossen wird.

 
Verbundene Leben
 

Die Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme wird ab auf  das Leben von zwei Personen abgeschlossen. Beim Tod einer der beiden  Personen wird die gesamte Versicherungssumme gezahlt und der Vertrag  erlischt.

 
Dual-Leben
 

Die Risikolebensversicherung wird auf das Leben von zwei Personen mit  zwei individuellen Versicherungssummen abgeschlossen. Stirbt eine der  beiden Personen, wird die entsprechende Summe an den Bezugsberechtigten  ausbezahlt – der Schutz für die zweite Person bleibt bestehen. Der  Vertrag wird dann mit reduziertem Beitrag als Einzelversicherung  weitergeführt. Stirbt die zweite Person, wird auch die zweite  Versicherungssumme ausbezahlt.     

  
Besonderheiten
 
Garantierter Beitrag
 

Einen garantierten Beitrag (Brutto = Nettobeitrag) bieten die  irischen Anbieter Canada Life und Zurich Life an. Mit dem garantieren  Beitrag bleibt die Höhe der Beiträge und der versicherten Leistung  während der gesamten Versicherungsdauer gleich.

 
Vorgezogene Todesfallleistung
 

Hier erfolgt die Auszahlung der Todesfallleistung vorzeitig und nicht  erst bei Eintritt des Versicherungsfalls. Die vorzeitige Auszahlung der  Versicherungssumme erfolgt bei schwerer Krankheit der versicherten  Person bei einer Lebenserwartung von weniger als 12 Monaten.

 
Verlängerungsoption
 

Mit dieser Option kann der Versicherungsschutz bei Bedarf ohne  erneute Gesundheitsprüfung verlängert werden. Dies bietet sich  Beispielsweise bei der Absicherung einer Immobilienfinanzierung an,  sofern ggf. eine Anschlussfinanzierung angedacht ist.

 
Risikorente
 

Die klassische Risikolebensversicherung zahlt im Leistungsfall, eine  individuell vereinbarte Versicherungssumme aus. Im Todesfall wird an die  jeweils überlebende Person eine individuell wählbare Rente ausgezahlt  (Gegenseitige Absicherung in einem Vertrag). Die Hinterbliebenenrente  kann lebenslang oder auf Wunsch auch zeitlich begrenzt gezahlt werden.

 
Todesfall ohne Gesundheitsprüfung
 

Reine Risikolebensversicherungen ohne Gesundheitsfragen gibt es am  deutschen Versicherungsmarkt nicht mehr. Jedoch gibt es  Alternativprodukte.

 
  • Sterbegeldversicherungen ohne Gesundheitsprüfung
  • Spartarife (klassische oder fondsgebunden) mit Todesfallbaustein ohne Gesundheitsfragen
 

Die Absicherungssummen sind bei den Alternativlösungen limitiert und  mit Wartezeiten versehen. Aufgrund der kapitalgedeckten Finanzierung ist  der Beitrag wesentlich höher als bei der reinen Risikoabsicherung über  die Risikolebensversicherung.

Fondspolicen                                    

Die fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherung ist eine kapitalbildende Versicherung. Die Ablaufleistung dieser Versicherungen hängt maßgeblich von der Wertentwicklung der ausgewählten Sparinstrumente (meist

Allgemeines
 

Der Versicherungsbeitrag beinhaltet einen Sparanteil, der direkt in einem oder mehreren Investmentfonds (Sondervermögen) angelegt wird. Diese Sondervermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock  der Versicherungsunternehmen geführt. Investmentfonds investieren in  unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen wie beispielsweise Aktien,  Rentenpapiere oder Immobilien.
 

 


 

 

Im Vergleich zur klassischen Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer die Chance auf höhere Erträge,  trägt aber auch im ungünstigsten Fall das Verlustrisiko. Der  Versicherungsnehmer kann selbst Einfluss auf die Anlagestrategie nehmen  und aus einem Sortiment vertraglich festgelegter Investmentfonds wählen.  Eine besondere Form sind Fondspolicen mit Beitragsgarantie  – der Versicherer gewährleistet dabei am Ende der Laufzeit mindestens  die eingezahlten Prämien zurückzuzahlen beziehungsweise diese in eine  Rente umzuwandeln.

 

Natürlich haben solche Garantieversprechen auch ihren Preis: Je nach  Ausstattung und Laufzeit können sie bis zu 1,5 Prozentpunkte der Rendite  pro Jahr kosten. Auf dieser Seite findest du genauere Informationen zu  den Kalkulationsgrundlagen, den unterschiedlichen Garantiemodellen, den  Arten der Investmentfonds und der steuerlichen Behandlung.

   
Hybridprodukte
Statisches 2-Topf Hybridprodukt

Funktionsweise

  • Einfache Mischung aus klassischer und fondsgebundener Versicherung
  • Ziel: Brutto-Beitragsgarantie
  • Beitragsgarantie wird durch Kapital im konventionellen Deckungsstock sichergestellt (Verzinsung 0,25 %)
  • Restliche Anteile der Beiträge werden in freie Fonds investiert

 
Vorteile Nachteile
  • Auch bei schlechter Wertentwicklung sind die Beiträge garantiert
  • Hohe Sicherheit
  • Einfaches Konzept
  • Großer Anteil der Beiträge kann nicht zur Erzielung hoher Renditen eingesetzt werden
  • Kein Umschichten (statische, fixe Töpfe)
Dynamisches Hybridprodukt

Funktionsweise

 

Anlagestrategie in 3 Asset-Klassen

 
  • Sicherungsvermögen mit sicherem Rechnungszins von 0,25 %
  • Fondsanlage in Wertsicherungsfonds (z. B. 80 % Garantie auf Monatsbasis)
  • Fondsanlage in frei wählbare Fonds

 

 

Man investiert genau so viel in den Wertsicherungsfonds, dass selbst  bei Maximalverlust des Wertsicherungsfonds (z.B.20 %) das Guthaben  (Wertsicherungsfonds und Sicherungsvermögen) noch ausreicht, um die  Garantie nach Umschichten (Wertsicherungsfonds in Sicherungsvermögen)  sicherzustellen.
 

 
Vorteile Nachteile
  • Viele Garantievarianten (z.B. Beitragsgarantie)
  • Größerer Anteil in freien Fonds als bei statischen Hybridprodukten
  • Cash Lock wird vermieden
  • Gratis Umschichten nach mathematischem Modell
  • Aktienanteil im Wertsicherungsfonds evtl. begrenzt
  • Garantiekosten nicht explizit ausgewiesen
  • Komplexes Modell
Variable Annuities

Funktionsweise: Bei den sogenannten Variable Annuities ist der Garantiegeber der Versicherer.

 

Die Garantie wird durch ein internes Risikomanagement (Hedging) abgesichert.

 

Über Kapitalmarktinstrumente wie Futures (Art börsengehandelter  Termingeschäfte) und Optionen (bedingte Termingeschäfte) versucht der  Versicherer zu gewährleisten, dass das Hedging-Portfolio mit dem Wert  der Garantie übereinstimmt.

 

VN zahlt Beitrag für Hedging (bestimmter Prozentsatz des Fondsguthabens)

 
  • Garantie außerhalb des Versicherungsvertrags
  • Transparente Garantiekosten
 

 


 

 

Nicht zulässig in Deutschland (Deckung der Deckungsrückstellungen nach VAG nicht durch Optionen möglich), daher Angebot nur über ausländische Anbieter:

 
  • Keine Aufsicht durch die BaFin, deutsches Aufsichtsrecht greift nicht
  • Kein Schutz durch Protektor, für die Erfüllung der Garantien steht  das ausländische Unternehmen bzw. die gesetzliche Auffanglösung des  Anbieterlandes ein
 
Vorteile Nachteile
  • Große Chancen (bis 100 % Aktienquote)
  • Garantie außerhalb der Fonds
  • Garantiekosten bei Abschluss bekannt
  • Unterschiedliche Anlagestrategien wählbar
  • Anlage nicht komplett frei
  • Nur gewisse Garantien (z.B. nur gar. Rente)
  • Das Hedging ist schwierig, ein Restrisiko bleibt immer
  • Futures, Optionen & Co. sind durch die Finanzkrise auch recht teuer geworden
Garantierter Rentenfaktor
 

Die Rente aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung wird über einen Rentenfaktor direkt  aus dem Vertragsguthaben errechnet. Dieser wird für jeden Vertrag  individuell ermittelt und ist von folgenden Variablen abhängig:

 

Geburtsdatum, Rentenbeginnalter, Rentengarantiezeit und Tarif

 

Der Rentenfaktor gibt an, wie hoch die Rente sein wird, die pro  10.000 EUR vorhandenem Fondsguthaben ausgezahlt werden soll. Es gibt  jedoch verschiedene Arten von Rentenfaktoren, die sich durch die  Qualität ihrer Garantie unterscheiden.

 
  • Garantierter Rentenfaktor: keine Änderung möglich, auch nicht bei Ansteigen der Lebenserwartung
  • Nicht garantierter Rentenfaktor: Anpassungsmöglichkeit des Versicherers, wenn mit höherer Lebenserwartung gerechnet werden muss
  • Garantierter Rentenfaktor mit Änderungsvorbehalt (Treuhänderklausel):  Rentenfaktor ist grundsätzlich garantiert, kann aber unter bestimmten  Voraussetzungen (Erhöhung der Lebenserwartung, nachhaltige Senkung der  Rendite der Kapitalanlagen) nur mit Zustimmung eines unabhängigen  Treuhänders abgeändert werden.

Steuerliche Behandlung
Einkommensteuer

Wie werden die Versicherungsprämien steuerlich behandelt?
Die Prämien sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a Einkommensteuergesetz (EStG)  im Rahmen der Höchstbeträge von 2.800 bzw. 1.900 Euro (§ 10 Abs. 4 EStG)  steuerlich abzugsfähig. Bei Zusammenveranlagung werden die einzelnen  Höchstbeträge addiert.

Wie werden die Versicherungsleistungen steuerlich behandelt?
Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente unterliegen in Höhe des  Ertragsanteils der Einkommensteuer. Der Ertragsanteil ergibt sich aus §  22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG in Verbindung mit §  55 EStDV. Eine im Todesfall fällige Kapitalleistung unterliegt nicht der  Einkommensteuer.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Wann ist die Versicherungsleistung erbschaftsteuerfrei bzw. -pflichtig?
Die Versicherungsleistung ist schenkungssteuerfrei, wenn sie an den  Versicherungsnehmer selbst aus- Gezahlt wird. Erhält die Leistung nicht  der Versicherungsnehmer, sondern eine andere Person, dann liegt beim  Empfänger gewöhnlich ein schenkungssteuerpflichtiger Erwerb vor. Ebenso  kann ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vorliegen, wenn die  Versicherungsprämien nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von  einem Dritten bezahlt werden. Ob es zu einer Schenkungssteuerzahlung  kommt, richtet sich nach dem gesamten schenkungssteuerpflichtigen Erwerb  unter Berücksichtigung von Freibeträgen.

Wann müssen wir die Auszahlung dem Finanzamt melden?
Wenn Versicherungsnehmer und Empfänger der Versicherungsleistung nicht  identisch sind, müssen wir vor der Auszahlung der Leistungen eine  Meldung an das Finanzamt abgeben. Soll die Zahlung in das Ausland  erfolgen, benötigen wir vorher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des  Finanzamtes, weil wir sonst für eine gegebenenfalls zu zahlende  Erbschaftssteuer haften (§ 20 Abs. 6 Erbschaftsteuergesetz).

Versicherungssteuer

Die Prämien zu Berufsunfähigkeitsversicherungen sind derzeit von der  Versicherungssteuer befreit, soweit der Versicherungsnehmer seinen  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland  hat. Verlegt er seinen Wohnsitz in ein anderes Land, so kann die  Lebensversicherungsprämie nach den dortigen Steuergesetzen der  Versicherungssteuer unterliegen. Gegebenenfalls sind wir dann  verpflichtet, ihn mit dieser Versicherungssteuer zu belasten.


Fondslexikon
Investmentfonds

bündeln das Vermögen vieler Anleger. Das gesamte Kapital wird in  verschiedene Aktien-, Renten- und/oder Geldmarktpapiere angelegt und  erreicht so eine Diversifikation, die ein Anleger allein kaum erreichen  könnte.

Aktienfonds

sind Investmentfonds, die in Wertpapiere verschiedener Unternehmen  investieren. Die Wertentwicklung des Fonds ergibt sich aus der Summe der  einzelnen Kursentwicklungen. Das Wachstumspotential ist bei Aktienfonds  größer als bei allen anderen Fondsarten. Das bringt aber auch die  Möglichkeit erheblicher kurzfristiger Schwankungen mit sich. Aktienfonds  eignen sich deshalb besonders als langfristige Anlage. Mit Aktienfonds  kann man gezielt in Branchen, Regionen oder auch Unternehmen  unterschiedlicher Größe investieren.

Rentenfonds

investieren ganz oder überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere –  auch Renten, Anleihen oder Bonds genannt. Während ihrer gesamten  Laufzeit haben diese Wertpapiere einen unveränderlichen Zinssatz. Dabei  spielt die allgemeine wirtschaftliche Situation eine wesentliche Rolle  für die Entwicklung des Fonds. Rentenfonds haben in der Vergangenheit  geringere Wertschwankungen gezeigt als Aktienfonds. Sie dienen daher als  Basisinvestment mit geringem Risiko oder sicherheitsorientierte  Komponente für die Investmentanlage, ohne dass Kunden dabei auf einen  relativ hohen Ertrag verzichten müssen.

Mischfonds

auch „Gemischte Fonds“ genannt, können sowohl in Aktien als auch in  Rentenpapiere investieren. Sie kombinieren Wachstumschancen der  Aktienengagements mit Renditen aus festverzinslichen Wertpapieren  (Rentenfonds). Dies gibt dem Fondsmanager einen größeren  Anlagespielraum. Bei stagnierenden oder fallenden Aktienkursen kann er  zu festverzinslichen Wertpapieren wechseln, bei positiver Tendenz am  Aktienmarkt kann er den Schwerpunkt wieder auf die Aktienanlage  verlagern. So kombiniert der Mischfonds die Vorteile von Aktien- und  Rentenfonds: Der Anleger profitiert von den Performancevorteilen von  Aktienfonds, sichert sich dabei aber mit der Möglichkeit der Anlage in  Rentenfonds ab.

Geldmarktfonds

eignen sich besonders zur kurzfristigen Anlage und unterliegen kaum  Kursschwankungen. Sie investieren überwiegend in reine  Geldmarktinstrumente (z. B. Festgelder, kurzlaufende, festverzinsliche  Wertpapiere). Dadurch sind ihre Kursschwankungen im Vergleich zu  Aktienfonds meistens geringer.

Festverzinsliche Wertpapiere

Begriff für alle Wertpapiere, die während ihrer gesamten Laufzeit  einen unveränderlichen Zinssatz haben. Der Anleger gewährt dem  Emittenten quasi ein Darlehen in Höhe des Nennwertes und hat Anspruch  auf eine feste nominale Verzinsung sowie Rückzahlung zu 100 Prozent zum  Laufzeitende. Festverzinsliche Wertpapiere werden auch als Rentenwerte  bezeichnet.

Dachfonds

Das Vermögen wird nicht direkt in Wertpapiere, sondern in Anteile  verschiedener Investmentfonds angelegt. Durch den Mix vieler einzelner  Zielfonds erreichen Kunden weitere Sicherheit, eine größere  Diversifikation als in Einzelfonds und Zugang zu spezifischem  Anlage-Know-how. Zielfonds: Eine Vielzahl gezielt ausgewählter  Investmentfonds, die in einem Dachfondszusammengefasst werden.

Exchange Traded Funds (ETF)

sind börsennotierte Investmentfonds, die die Wertentwicklung eines  Index wie etwa den DAX abbilden. Durch den Kauf eines ETF wird ein  ganzer Anlagemarkt abgedeckt. Die Entwicklung des Fonds folgt der  Entwicklung seines Index sowohl bei auf-, als auch bei abwärts  gerichteten Marktentwicklungen. ETFs weisen eine geringe Kostenstruktur  auf, da kein aktives Management dahintersteht.

Wertsicherungsfonds

Hier steht das Erarbeiten einer in jedem Fall positiven Rendite und  einer Reduzierung des Risikos für den Anleger im Vordergrund. Es besteht  weitestgehend keine Abhängigkeit von den großen Börsen der Welt. Die  Fondsmanager können in unterschiedlichstem Ausmaß die verschiedenen  Anlageklassen wie Aktien, Renten, Optionen, Futures, Zertifikate und  Anleihen nutzen. Eine Garantie für die in Aussicht gestellte Rendite  wird nicht gegeben. Die Ausrichtung des Managements auf der Zielrendite  kann ein deutlicher Renditenachteil in Zeiten großer Kursgewinne sein.

Garantiefonds

versprechen den Erhalt des eingesetzten Kapitals und bieten Chancen  auf Wertsteigerung. Die Kosten für die Garantie trägt allerdings der  Anleger. Das grundlegende Prinzip von Garantiefonds ist, dass der  Anleger an der Entwicklung eines bestimmten Marktes, z.B. Verlauf  Aktienindex, partizipiert, aber nicht vollständig. Dafür wird ein  negativer Verlauf nicht oder nur zum Teil mitgemacht.

 

Dies wird erreicht, indem z. B. ein Großteil des Fondsvermögens in  festverzinsliche Wertpapiere angelegt wird, was für den Erhalt des  Ursprungkapitals sorgt, ein kleiner Teil fließt in spekulative  Wertpapiere, die überproportional von einem steigenden Aktienindex  profitieren. Oder ein Aktienportfolio wird mit spekulativen Wertpapieren  abgesichert. Dabei wird ein Großteil des Fondsvermögens in Wertpapiere /  Zertifikate angelegt, die genau einen Aktienindex abbilden. Den anderen  Teil investiert der Fondsmanager in spekulative Wertpapiere, die  überproportional von fallenden Kursen dieses Index’ profitieren. Fällt  also der Index, gleichen die Gewinne der spekulativen Wertpapiere die  Verluste der Indexzertifikate aus. Investmentfonds) ab.

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